Oder müssen die Frage oder die Fragen anders lauten?
Diesen Artikel sollte man mit dem nachfolgenden Artikel
„Die Straßenverkehrsordnung der DDR heute?“ (runterscrollen) betrachten.
Es gab einige Rechtsanwälte, die nach der Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG), auf ihrer Internetseite kund taten das OWiG sei außer Kraft, da es keinen Geltungsbereich mehr habe.
Die Aufhebung des EGOWiG kann nachgelesen werden im Artikel 57 Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministerium der Justiz, vom 23. November 2007 – Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007.
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz? Wie weit reicht dieser? Doch nur für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland und den siehe weiter unten.
Leider irrten diese Anwälte und mussten dies wieder von ihrer Internetseite nehmen. Aber warum irrten diese und für wem ist es denn gültig?
Das Einführungsgesetz zum OWiG wurde rückwirkend außer Kraft gesetzt. Das OWiG legt im §5 den räumlichen Geltungsbereich dar. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (da es ein Bundesgesetz ist), sowie auf einem Schiff oder Luftfahrzeug, das berechtigt ist die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat aber keinen Geltungsbereich außerhalb ihres räumlichen Geltungsbereichs, da in keinem Gesetz dies dargelegt wird, auch nicht im Grundgesetz. Der Geltungsbereich außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland (BRD) wurde mit Streichung des Artikels 23 des Grundgesetz (GG) gestrichen. Der Artikel 23 GG weist keinen einzigen Geltungsbereich mehr auf, obwohl eigentlich durch Art. 144 Abs. 1 u. 2 GG im Art. 23 GG die Aufführung eines bestimmten Geltungsbereiches gefordert wird.
Die Präambel des GG stellt keinen Geltungsbereich dar, sondern eine Bekundung eines Willen. Die Präambel ist nicht das eigentliche Grundgesetz, denn das Grundgesetz beginnt mit „I. Die Grundrechte“. Das Wort Präambel bedeutet nichts weiter wie Einleitung, Vorwort usw.
In der Präambel letzter Satz steht: „Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“. Der Artikel 144 Abs. 1 GG sagt aber etwas ganz anderes aus: „Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten soll.“ Hiermit wird aber ausgedrückt und dokumentiert dass das GG nicht für den gesamten räumlichen Geltungsbereich eines Deutschen Volkes gilt und auch nicht nur für ein gesamtes Deutsches Volk. Aber für wen gelten denn nun das GG und die Gesetze der BRD?
Der Art. 144 Abs. 2 legt folgendes dar: „Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel 23 aufgeführte Länder oder in einem Teile eines dieser Länder Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes das Recht, gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.“.
Im Art. 23 GG sind aber keine Länder mehr aufgezählt, da dieser räumliche Geltungsbereich am 17. Juli 1990 gestrichen wurde, wobei selbst der Satz: „In anderen Teilen Deutschland ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“ mit gestrichen wurde. Somit wurde auch selbst nach Beitritt eines anderen Teils Deutschland die in Kraftsetzung des GG gestrichen, da auch im GG der in Zukunft örtlicher Geltungsbereich mit gestrichen wurde.
Entsprechend einiger Kommentierungen zum GG wurde der räumliche Geltungsbereich des GG im Art. 23 dargelegt und umschrieben, den es aber nicht mehr gibt.
Aber hier mal zur Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1973 Az. 2 BvF 1/73.
Die DDR hat in ihrer Verfassung, die auch in der Präambel letzten Satz dokumentiert: „…, hat sich das Volk der Deutschen Demokratischen Republik diese sozialistische Verfassung gegeben“, keinen Geltungsbereich dargelegt und auch nicht einen Beitritt, also auch nicht einen zulässigen Willen zur Vereinigung mit der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bekundet. Die Verfassung der DDR lässt keinen Beitritt zur BRD zu, da im Artikel 5 Abs. 3 der Verfassung der DDR folgendes steht: „Zu keiner Zeit und unter keinen Umständen können andere als die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe staatliche Macht ausüben.“. Die Verfassung wurde nie geändert!
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil von 1973 dargelegt das ein Beitritt nur zulässig ist wenn die Verfassung des Beitretenden dies zulässt. Also wäre demnach allein der Beschluss der Volkskammer der DDR zum Beitritt zur BRD unzulässig und ist rechtswidrig sowie unglültig. Übrigens hatte man auch nach Abstimmung des Beschlusses der Volkskammer geäußert, also in Darlegung des Abstimmergebnisses, das die Volkskammer dem Grundgesetz beigetreten ist. Das Protokoll hierzu wurde im Nachhinein geändert, also manipuliert und man schrieb dass die DDR dem Grundgesetz beigetreten ist. Hier lässt sich erkennen das die DDR, also die später gegründeten neuen Bundesländer nie der BRD beigetreten sind und dies auch nicht können.
Kommen wir mal kurz zum Einigungsvertrag zwischen BRD und DDR:
Das Sozialgericht Berlin hat im Urteil einer Negationsklage vom 19.05.1992 (Aktenzeichen S 56 Ar 239/92) festgestellt, dass der so genannte „Einigungsvertrag“ vom 31.08.1990 (BGBl.1990, Teil II, Seite 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17.07.1990 aufgelöst worden ist. Artikel 1 des sog. „Einigungsvertrages” besagt, dass die Länder Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gemäß Artikel 23 des „Grundgesetzes” am 03.10.1990 Länder der „Bundesrepublik Deutschland“ werden. Da dieser Artikel jedoch bereits am 17.07.1990 durch die Alliierten aufgehoben war, konnte ein rechtswirksamer Beitritt der ehemaligen DDR zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Somit konnte auch kein Bürger der ehemaligen DDR dem territorialen Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten. Die Protokollerklärung zum „Einigungsvertrag“, die in den veröffentlichten Ausgaben meist fehlt, macht deutlich, dass sich die Vertragspartner sowohl der Fortgeltung alliierten Rechtes als auch der weiterhin ausstehenden Einheit der DDR und BRD als Ganzem bewusst waren:
„Beide Seiten sind sich einig, dass die Festlegung des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der „Vier Mächte“ in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der Deutschen Einheit getroffen werden.“
Alle seit dem 18.07.1990 von der erloschenen „Bundesrepublik Deutschland“ und deren Vertretern geschlossenen Verträge mit anderen Ländern und internationalen Organisationen sowie die Gesetze und Verordnungen der Bundesrepublik Deutschland sind rechtsungültig. Sie sind daher weder für Bürger der nicht mehr existenten „Bundesrepublik Deutschland“, noch für Bürger des Staates „Deutsches Reich“, noch für die jeweiligen Vertragspartner bindend. Dies begründet auch in der EU die derzeitige Situation für die Vertragspartner Deutschlands.
Eine entsprechende Existenz einer Bundesrepublik Deutschland kann entsprechend obig dargelegtem Auszug entnommen werden, hier als Bundesrepublik Deutschland GmbH.
Nochmals zur Präambel: „Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“
Man gibt hier einen Willen des Geltungsbereich an, wobei sich der gewollte Geltungsbereich sich auf ein Volk bezieht und nicht auf eine Örtlichkeit oder Räumlichkeit, also Personenbezogen. Da es sich um einen Bekundung eines Willen handelt, handelt es sich auch nicht um einen räumliche noch personenbezogene Geltungsbereichsangabe.
„Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
„Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen.“ (BVerwG a.a.O)
„Ein Gesetz, das nicht hinreichend bestimmt ist, verliert gemäß Urteil des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtskraft.“
Auf solche Argumente berufen sich auch viele Internetseiten um das OWiG für nicht rechtskräftig bzw. als aufgehoben zu erklären, leider irrte man auch hier.
Hinreichend ist ja der räumliche Geltungsbereich bestimmt, der aber nicht für die Gesamtheit der Räumlichkeit „Deutschland“ (Deutsches Reich, den Ländern in Deutschland) bestimmt ist und sich auch nicht auf die Gesamtheit der Räumlichkeit eines Volkes bzw. sich auch nicht direkt auf die Räumlichkeit einer Person bezieht, somit behält das OWiG weiterhin seine Gültigkeit.
Die Bundesrepublik Deutschland (GmbH?!) hat also außer ihren eigenen räumlichen Geltungsbereich keinen weiteren öffentlich räumlichen und privatrechtlich räumlichen und auch keinen personenbezogenen räumlichen Geltungsbereich, sondern nur einen internen für sich geltenden räumlichen Geltungsbereich. Hierunter fallen zum Beispiel die Räumlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland – das Bundeskanzleramt, der Bundestag. Also der räumliche Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich auf innerhalb der eigenen Gebäude und Grundstücke der Bundesrepublik Deutschland – Hausrecht. Auf Deutsch gesagt innerhalb der eigenen vier Wände und nicht auf das gesamte Deutschland in den Reichsgrenzen vom 31.12.1937 – definierte Territorialität Deutschland durch die Alliierten und bestätigt durch Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 31.07.1973, wie sie im SHAEF-Gesetz Nr. 52 (Artikel VII Nr. 9, Abschnitte in Verbindung mit dem 1. Londoner Protokoll vom 12.9.1944) festgelegt wurden.
Die Bundesrepublik Deutschland kann man mit der Europäischen Union (EU) vergleichen. Die Rechtswirkung gilt nur innerhalb des Hauses, aber nicht auf die Staaten und Länder in der EU direkt, da die EU gegenüber den Staaten und Länder kein Hoheitsrecht ausüben kann. Darum kann die EU auch keine Gesetze gegenüber den EU-Staaten und EU-Ländern herausgeben, an denen sich dann die EU-Staaten und EU-Länder zu halten haben – es handelt sich immer nur um Richtlinien, an denen sich die EU-Staaten und EU-Länder halten können oder auch nicht.
Die hier vorgemachten Argumentationen hebeln hier einige Inhalte zu diesem Thema und weiteren Themen im Internet aus, wie zum Beispiel auch die Gültigkeit der Zivilprozessordnung (ZPO), Strafprozessordnung (StPO) und Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Zusammenfassung:
Der räumliche Geltungsbereich eines Gesetzes oder auch Ordnung muss sich nicht immer auf ein ganzes Land oder Staat bzw. Volk beziehen. Ein Gesetz oder auch Ordnung usw. aus dem kein oder kein eindeutiger räumlicher Geltungsbereich ersichtlich ist, also nicht exakt genau oder gar nicht benannt wird, gilt immer nur für den räumlichen Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzgeber, der auch innerhalb eines Vereins oder GmbH sein kann. Also, in einem Verein, einer GmbH usw. kann auch nur ein Vorstand, Regierung usw. Gesetzgeberich durch Satzung, Vorschriften, Grundgesetz, Verfassung usw. sein. Wobei bei einer Angabe eines räumlichen Geltungsbereichs der Gesetzgeber den räumlichen Geltungsbereich nicht über seinen räumlichen Zuständigkeitsbereich ausdehnen kann.
Dies bedeutet aber nicht, wenn man außerhalb eines Zuständigkeitsbereiches eines Gesetzgebers ist, das man dann die Gesetzgebung dieses Gesetzgebers nicht in Anspruch nehmen kann – vorausgesetzt der Gesetzgerber verbietet es in der Gesetzgebung ausdrücklich. Möchte aber der Gesetzgeber dass jemand außerhalb seines Zuständigkeitsbereiches unter seiner Gesetzeskraft fällt oder fallen soll, dann muss dieser Gesetzgeber um Erlaubnis bitten – eine stillschweigende Akzeptanz gibt es nicht. Oder derjenige, der sich dann diesem Gesetz bzw. Ordnung unterwerfen will, muss dies gegenüber demjenigen Gesetzgeber kund tun – also zum Beispiel einen Antrag stellen. Siehe hier zum Beispiel Anträge für Hartz IV in einer „Agentur“ für Arbeit – nicht Arbeitsamt! oder auch z.B. eine Antragstellung in einem „Sachbereich“ Soziales – nicht Sozialamt!. Es gibt auch das „Sachgebiet“ Ordnung und Sicherheit, aber nicht Ordnungsamt.
Das wahrscheinlich einigste Amt was wahrnehmbar ist, ist das Finanzamt. Warum dies noch ein Amt ist bzw. warum es noch keine Umbenennung gab ist fraglich. Es gibt auch Agenturen und Sachgebiete die sich als Ämter darstellen. Kommt man in dessen Gebäude liest man dann wieder Agentur oder Sachgebiet. Die Rechtsgrundlagen der Finanzämter, ob diese überhaupt noch Verwaltungsakte wie Steuerbescheide etc. durchführen können und dürfen steht entsprechend nachfolgendem in Frage.
Nachdem die Westalliierten unter dem damaligen amerikanischen Außenminister James Baker am 17.Juli 1990 den Geltungsbereich (Artikel 23) des erlassenen Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gestrichen hatten (siehe auch Landgerichtsurteil Halle – 21 Qs 314/02 – vom 27.01.2003), ist nicht nur das Grundgesetz de jure territorial in seiner Geltung nicht definiert und somit auch nicht anwendbar (sonst würde es auch in den USA, Russland und auf dem Mond Gültigkeit besitzen und im Widerspruch zu dortigen Verfassungen stehen), sondern alle anderen sich bisher in seiner Anwendbarkeit darauf berufenden Gesetze (wie z. B. das deutsche Richtergesetz, das Beamtengesetz, die Strafprozessordnung und das Ordnungswidrigkeitsgesetz) sind mit dieser Streichung seit dem 18. Juli 1990 um 0 Uhr nicht mehr anwendbar.
Somit sind alle seit dem 18.07.1990 von den Behörden der Bundesrepublik Deutschland eingeforderten Geldleistungen, Sachwerte oder Dienstleistungen demnach rechtswidrig erhoben worden und stellen eine ungerechtfertigte Bereicherung der Person dar, welche diese Leistung verlangt hat.
Was den Beitritt der ehemaligen DDR zur BRD durch dem Beschluss der Volkskammer anbetrifft, so stellte das Sozialgericht Berlin (- S 56 Ar 239/92 -) im Urteil einer Negationsklage vom 19. Mai 1992 fest, dass der so genannte ”Einigungsvertrag” vom 31. August 1990 (BGBl. 1990, Teil II, S. 890) ungültig ist, da man nicht zu etwas beitreten kann, was bereits am 17. Juli 1990 aufgelöst worden ist.
Ob nun das OWiG, die ZPO, die StPO, das GVG usw.
für den jeweiligen gegenüber Gültigkeit hat
könnt ihr hier nach selbst entscheiden.
Nachtrag vom 17.11.2010!
Der Artikel bezieht sich auch auf eine Kommentierung des OWiG „12. neubearbeitete Auflage des Jahres 1998“. Hier lautete die Kommentierung des räumlichen Geltungsbereich: „Der räumliche Geltungsbereich umfaßt das Gebiet der BRep. Einschließlich des beherrschbaren Raumes unter der Erdoberfläche …“
Wohlgemerkt das war 1998, also 8 Jahre nach der angeblichen Wiedervereinigung.
Da es aber massive Probleme, also Wiederstand durch Bürger gab, die sich nicht dem OWiG unterwerfen, da es laut dieser Kommentierung nur für eine BRD gültig ist, die außerhalb ihres Grund und Boden sowie Gebäude keinen Geltungsbereich hat, wurde die Kommentierung umgeschrieben.
In der Kommentierung der „15. Auflage des Jahr 2010“ wird jetzt der Kommentar zum räumlichen Geltungsbereich folgend dargelegt: „Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Gebiet Deutschland einschließlich des beherrschbaren Raums unter der Erdoberfläche …“
Man hat hier nicht nur bei „umfasst“ die neue Rechtschreibung angewandt, sondern auch das Gebiet anders bestimmt. Statt „BRep.“ steht nun „Deutschland“.
Bis heute hat sich aber an dem Gesetzestext nichts geändert, dem nach muss auch die Kommentierung von 1998 weiterhin gültig sein und kann sich demnach auch nicht ändern. Die Änderung der Kommentierung beweist das ein Verlag im Dienste einer BRD arbeitet und nicht im Dienste Deutschland.
Ebenfalls beweist diese Änderung der Kommentierung, das eine Kommentierung nicht das Gesetz ist und auch nicht zum Gesetz gehört. Sondern das Kommentierungen nur dazu dienen, die Bürger im Sinne der jeweils politisch einflussreichen Personen oder Gruppen zu lenken.
Auf Deutsch: Wenn jemand nun sagt dass das OWiG nicht für ihn gültig sei, dann bekommt er die neueste Kommentierung vorgelegt, um den Anschein darzulegen dass das OWiG für Deutschland gültig sei und nicht nur für die BRD. Wobei man irreführend mit darlegen wird, das die Kommentierung zum Gesetzestext mit gehört.
Nochmals:
Wenn sich ein Gesetzestext nicht ändert, dann kann sich auch die Kommentierung nicht ändern. Ändert sich die Kommentierung, so stellt diese eine Unglaubwürdigkeit sowie Zweifelhaftigkeit des betreffenden Gesetzes dar. Hier greift das Urteil des BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147 und dies legt dar: „Jedermann muss, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig.“ Die unterschiedlichen Kommentierungen lassen nun Zweifel aufkommen und das Gebot der Rechtssicherheit nicht mehr gegeben ist, somit ist dieses Gesetz nach dieser Rechtsprechung ungültig.
Nun wird sich in Zukunft zeigen, ob die Richter sich an den tatsächlichen räumlichen Geltungsbereich sowie die tatsächliche Rechtskraft dieses Gesetzes halten oder sich an eine Kommentierung im Sinne der politisch einflussreichen Personen bzw. Gruppen. Hält ein Richter an dieser neuen Kommentierung fest, dann haben wir Kopernikus & Co. „Die Erde ist eine Scheibe!“.
Nicht zu vergessen, mit der Umschreibung der Kommentierung des §5 des OWiG zum Geltungsbereich beweist man den tatsächlichen Geltungsbereich einer Bundesrepublik Deutschland. Würde die Bundesrepublik Deutschland einen Geltungsbereich für ganz Deutschland haben bzw. die Bundesrepublik Deutschland auch Deutschland sein, wäre eine Änderung des Kommentar zum Geltungsbereich überflüssig. Der Kommentar ist kein Gesetz.
Quelle: http://www.rodau.de/nachrichten/2010/201003.html#stvoddr
Ein sehr schöner und gut recherchierter Beitrag.
Bis denn dann


















